Setzt der Erblasser eine Person mittels Testaments und unter der Auflage, den Nachlass in eine zu gründende Stiftung einzubringen, als Erben ein, so muss der Zweck der Stiftung durch den Erblasser bestimmt werden. Andernfalls ist die Auflage und somit die Erbeinsetzung unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
(OLG Celle, Beschluss vom 10.04.2017 - 6 W 36/17)
(OLG Celle, Beschluss vom 10.04.2017 - 6 W 36/17)